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# Art 163 UZK — Unterlagen

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

Die erforderlichen Unterlagen für die anwendbaren, im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung als im Besitz des Anmelders befindlich und für die Zollbehörden verfügbar, wenn diese Behörden in der Lage sind, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich zu erhalten.

(2) Die Unterlagen sind nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich den Zollbehörden vorzulegen.

(3) In bestimmten Fällen können Wirtschaftsbeteiligte die Unterlagen erstellen, sofern sie von den Zollbehörden hierzu ermächtigt werden.

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Zitiervorschlag: Art 163 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/163

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