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Art 155 UZK — Unionswaren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen

UZK

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den in Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter bestimmten Voraussetzungen und mit den in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Mitteln nachgewiesen wird.

(2) In bestimmten Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen.