nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 151 UZK — Befugnisübertragung

UZK

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1

b) die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,

c) die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c.