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# Art 131 UZK — Befugnisübertragung

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) die Fälle, in denen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt,

b) die bestimmte Frist gemäß Artikel 127 Absätze 3 und 7, innerhalb deren die summarische Eingangsanmeldung vor Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Art der Waren oder der Verkehrsart abgegeben werden muss,

c) die Fälle gemäß Artikel 127 Absatz 6 und die Personen, die in diesen Fällen zur Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung verpflichtet werden können.

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Zitiervorschlag: Art 131 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/131

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