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# Art 122 UZK — Befugnisübertragung

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:

a) die Bedingungen für die Annahme der Akte,

b) die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist,

c) die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung – bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung getroffen wird,

d) die Mitteilung der Entscheidung,

e) die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung.

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Zitiervorschlag: Art 122 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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