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# Art 5 UZK-IA — Verfügbarkeit der elektronischen Systeme (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen operative Vereinbarungen über die praktischen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der elektronischen Systeme und die Betriebskontinuität.

(2) Die operativen Vereinbarungen nach Absatz 1 sehen insbesondere eine angemessene Antwortzeit für den Austausch und die Verarbeitung der Informationen in den betreffenden elektronischen Systemen vor.

(3) Die elektronischen Systeme werden ständig verfügbar gehalten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht

a) in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Systeme, die Gegenstand der Vereinbarungen nach Absatz 1 sind, oder auf nationaler Ebene, wenn es solche Vereinbarungen nicht gibt;

b) im Fall höherer Gewalt.

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Zitiervorschlag: Art 5 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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