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# Art 43 UZK-IA — Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Transfers (Artikel 49 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von Waren aus dem Handgepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;

b) beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von Waren aus dem Handgepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;

c) bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks zu verhindern;

d) beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks zu verhindern.

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Zitiervorschlag: Art 43 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/43

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