(1) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Linien- oder Charterluftfahrzeugs eintrifft und in diesem Unionsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, werden in dem Ankunftsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.
(2) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird, um in einem anderen Unionsflughafen in ein Linien- oder Charterluftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, werden in dem Abgangsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.