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# Art 37 UZK-IA — Transitflüge (Artikel 49 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Nicht-Unionsflughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem letzten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.

Handgepäck und aufgegebenes Gepäck unterliegt den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften, es sei denn, die Person, die das Gepäck mitführt, weist nach, dass die darin enthaltenen Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben.

(2) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Unionsflughafen kommt und auf einem anderen Unionsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem ersten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.

Das Handgepäck kann im letzten internationalen Unionsflughafen, auf dem das Luftfahrzeug zwischenlandet, kontrolliert werden, um festzustellen, ob es den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat.

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Zitiervorschlag: Art 37 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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