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# Art 344 UZK-IA — Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen (Artikel 174 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sollen Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Wiederausfuhrmitteilung angeben.

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Zitiervorschlag: Art 344 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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