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Art 341 UZK-IA — Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung (Artikel 271 des Zollkodex)

UZK-IA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zollstelle, bei der eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben wird,

a) registriert die summarische Ausgangsanmeldung unmittelbar bei Erhalt;

b) erteilt dem Anmelder eine MRN;

c) überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.