Für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist ein für diese Zwecke entwickeltes elektronisches System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex zu verwenden.
Absatz 1 findet ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.