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# Art 325 UZK-IA — Veredelungserzeugnisse oder Waren, die als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten (Artikel 215 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurde in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX angegeben, dass die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung übergeführten Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn sie bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, gilt die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens als abgegeben und angenommen und die Überlassung als bewilligt.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Waren zu Unionswaren, sobald sie in den Wirtschaftskreislauf gelangen.

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Zitiervorschlag: Art 325 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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