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# Art 316 UZK-IA — Beendigung des Unionsversands für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens gelten als erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger unverändert gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäß Artikel 297 Absatz 1 vorgelegt wurden.

(2) Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Unionsversandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang 72-03 ausgestellt.

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Zitiervorschlag: Art 316 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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