(1) Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung
a) der Beförderungsroute;
b) des Beförderungsmittels;
c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
d) aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.
(2) Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Unionsversandverfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.