(1) Jede Versandanmeldung enthält nur in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.
Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.
(2) Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels
a) ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
b) eine Reihe mehrerer gekoppelter Eisenbahnwagen;
c) Schiffe, die eine Einheit bilden.
(3) Wird für den Zweck des Unionsversandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen einzureichen.