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# Art 287 UZK-IA — Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302 (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:

a) sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder

b) sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum;

(2) Reichen die NATO-Truppen die Daten des NATO-Vordrucks 302 gemäß Absatz 1 Buchstabe a elektronisch ein, so gelten die Artikel 294, 296, 304, 306 und 314 bis 316 entsprechend.

(3) Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 1 Buchstabe b, so haben sie bei der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des NATO-Vordrucks 302 übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

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Zitiervorschlag: Art 287 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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