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# Art 276 UZK-IA — Bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle für den Warenverkehr im TIR-Verfahren zu erfüllende Förmlichkeiten (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Inhaber des Carnet TIR reicht die Daten des Carnet TIR für das TIR-Verfahren bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle ein.

(2) Die Zollstelle, bei der die Daten des Carnet TIR eingereicht wurden, setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle unter Berücksichtigung

a) der Beförderungsroute;

b) des Beförderungsmittels;

c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;

d) aller vom Inhaber des Carnet TIR übermittelten sachdienlichen Informationen.

(3) Eine von der Abgangs- oder Eingangszollstelle gesetzte Frist ist für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während des TIR-Verfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.

(4) Werden die Waren in das TIR-Verfahren übergeführt, so trägt die Abgangs- oder Eingangszollstelle die MRN des TIR-Verfahren in das Carnet TIR ein. Die Zollstelle, die die Waren überführt, setzt den Inhaber des Carnet TIR von der Überführung der Waren in den TIR-Verfahren in Kenntnis.

Auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR stellt die Abgangs- oder Eingangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch die Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-04 derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit mit dem Formular in Anhang B-05 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.

(5) Die Abgangs- oder Eingangszollstelle übermittelt die Angaben zum TIR-Verfahren der angegebenen Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.

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Zitiervorschlag: Art 276 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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