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# Art 272 UZK-IA — Kontrollen und Förmlichkeiten für Waren, die das Zollgebiet der Union verlassen oder wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden (Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b, c, e und f sowie Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verlassen Waren im Verlauf ihrer Beförderung zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Union dieses Gebiet, so werden die Zollkontrollen und -förmlichkeiten gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul, dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen oder gemäß den Vorschriften des Weltpostvereins an den Orten vorgenommen, an denen die Waren das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und an denen sie wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

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Zitiervorschlag: Art 272 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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