Zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die elektronische, auf der Grundlage des Artikels 21a des Istanbuler Übereinkommens ausgestellte Carnet ATA betreffen, wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingeführtes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (System für elektronische Carnets ATA) verwendet. Die zuständigen Zollbehörden stellen über dieses System Informationen umgehend zur Verfügung.