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# Art 259 UZK-IA — Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist bei einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex erforderlich, so übermittelt die Zollverwaltung der für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Zollbehörde den Vorgang unverzüglich der Kommission und ersucht um Prüfung.

(2) Liegen der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats nach Erteilung einer Bewilligung der Veredelung Nachweise dafür vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union durch die Verwendung der Bewilligung beeinträchtigt werden, so übermittelt die Zollverwaltung den Vorgang der Kommission und ersucht um Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen.

(3) Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene kann auch auf Initiative der Kommission vorgenommen werden, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union durch die Verwendung einer Bewilligung beeinträchtigt werden.

(4) Die Kommission setzt eine Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten ein, die die Kommission berät, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene erfüllt sind oder nicht.

(5) Das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen wird von der betreffenden Zollbehörde sowie allen Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Anträge oder Bewilligungen bearbeiten, berücksichtigt.

Im Prüfungsergebnis kann festgelegt werden, dass der geprüfte Fall einmalig ist und daher nicht als Präzedenzfall für andere Anträge oder Bewilligungen dienen kann.

(6) Lautet das Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind, widerruft die zuständige Zollbehörde die betreffende Bewilligung. Der Widerruf wird spätestens ein Jahr nach dem Tag, der auf das Datum folgt, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bewilligungsinhaber eingegangen ist, wirksam.

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Zitiervorschlag: Art 259 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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