Der Nachweis, dass die Bedingungen nach Artikel 208 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt sind, kann gemäß den Artikeln 213, 214 und 215 der vorliegende Verordnung bzw. den Artikeln 130 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erbracht werden.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Der Nachweis, dass die Bedingungen nach Artikel 208 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt sind, kann gemäß den Artikeln 213, 214 und 215 der vorliegende Verordnung bzw. den Artikeln 130 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erbracht werden.