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# Art 255 UZK-IA — Ausstellung des Auskunftsblattes INF 3 (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausführer kann bei der Ausfuhrzollstelle ein Auskunftsblatt INF 3 beantragen.

(2) Beantragt der Ausführer das Auskunftsblatt INF 3 zum Zeitpunkt der Ausfuhr, stellt die Ausfuhrzollstelle dieses Blatt bei der Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die Waren aus.

Besteht die Möglichkeit, dass die ausgeführten Waren über mehrere Zollstellen in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, kann der Ausführer mehrere Auskunftsblätter INF 3 beantragen, von denen jedes einen Teil der insgesamt ausgeführten Warenmenge betrifft.

(3) Beantragt der Ausführer nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die Waren ein Auskunftsblatt INF 3, so kann die Ausfuhrzollstelle das Informationsblatt INF 3 ausstellen, wenn die im Antrag des Ausführers enthaltenen Informationen über die Waren den Informationen entsprechen, die für die Ausfuhrzollstelle bereitgehalten werden, und für die Waren Erstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weder gewährt worden sind noch später gewährt werden können.

(4) Der Ausführer kann beantragen, dass die Ausfuhrzollstelle ein bereits ausgestelltes Auskunftsblatt INF 3 durch mehrere Auskunftsblätter INF 3 ersetzt, von denen jedes einen Teil der im ursprünglichen Auskunftsblatt INF 3 erfassten Warenmenge betrifft.

(5) Der Ausführer kann die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 3 für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.

(6) Wird ein Auskunftsblatt INF 3 auf Papier ausgestellt, verbleibt ein Exemplar bei der ausstellenden Ausfuhrzollstelle.

(7) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des ursprünglich auf Papier ausgestellten Auskunftsblattes INF 3 kann die ausstellende Ausfuhrzollstelle auf Antrag eines Ausführers ein Duplikat ausstellen.

Die Ausfuhrzollstelle vermerkt auf der bei ihr verbliebenen Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 die Ausstellung des Duplikats.

(8) Das auf Papier ausgestellte Auskunftsblatt INF 3 entspricht dem Muster in Anhang 62-02.

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Zitiervorschlag: Art 255 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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