(1) Können die Waren aus einem der in Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Gründe nicht überlassen werden, oder wird nach der Überlassung festgestellt, dass sie die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllen, setzen die Zollbehörden dem Anmelder eine angemessene Frist, um die Situation der Waren mit den Vorschriften in Einklang zu bringen.
(2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannten Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen.