(1) Führt die Prüfung von Mustern oder Proben der gleichen Waren zu unterschiedlichen Ergebnissen, die eine unterschiedliche zollrechtliche Behandlung erfordern, so sind, sofern möglich, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.
(2) Bestätigen die Ergebnisse der Prüfung der weiteren Muster oder Proben die unterschiedlichen Ergebnisse, so gelten die Waren als unterschiedlich beschaffen und das Mengenverhältnis der verschiedenen Waren entspricht den Ergebnissen. Das gleiche gilt, wenn es nicht möglich ist, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.