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# Art 227 UZK-IA — Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Zollanmeldung im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex abgegeben, verarbeiten die Zollbehörden die Angaben, die vor der Gestellung der Waren, insbesondere für die Zwecke einer Risikoanalyse, vorgelegt wurden.

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Zitiervorschlag: Art 227 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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