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Art 227 UZK-IA — Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren

UZK-IA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Zollanmeldung im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex abgegeben, verarbeiten die Zollbehörden die Angaben, die vor der Gestellung der Waren, insbesondere für die Zwecke einer Risikoanalyse, vorgelegt wurden.