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# Art 213 UZK-IA — Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Fällen, in denen Erzeugnisse und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gemäß Artikel 129 dieser Delegierten Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch Vorlage von Fischereilogbuch, Anlandeerklärung, Umladeerklärung oder VMS-Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates nachgewiesen ( 23 ).

Die Zollbehörde, die für den Entladehafen in der Union zuständig ist, in den das Fischereifahrzeug der Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat, diese Erzeugnisse und Waren auf unmittelbarem Weg befördert, kann in jedem der folgenden Fälle befinden, dass der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen ist:

a) es besteht kein Zweifel hinsichtlich des Status dieser Erzeugnisse und/oder Waren;

b) das Fischereifahrzeug hat eine Länge über alles von weniger als 10 Metern.

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Zitiervorschlag: Art 213 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/213

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