Die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie sonstiger Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu entrichten und durch eine Sicherheit abzusichern sind, den Referenzbetrag nicht überschreitet.
Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.