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Art 11 UZK-IA — Für die Entgegennahme von Anträgen zuständige Zollbehörde (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

UZK-IA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex genannten Zollbehörden, die sie für die Entgegennahme von Anträgen benennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auch spätere Änderungen dieses Verzeichnisses mit.