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# Art 100 UZK-IA — Zulässigkeit einer Erklärung zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einführer können das APS nur durch Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern gemäß Artikel 79 begonnen hat, oder die Waren nach diesem Tag ausgeführt wurden.

Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 70 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, zu dem dieses begünstigte Land beginnt, das System des registrierten Ausführers anzuwenden, aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.

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Zitiervorschlag: Art 100 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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