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Art 94 UZK-DA — Art und Weise der Mitteilung der Entscheidung über Erstattung oder Erlass (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung über Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe kann der betreffenden Person auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.