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# Art 92 UZK-DA — Antrag auf Erstattung oder Erlass (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 103 des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 116 des Zollkodex bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung im Einklang mit den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.

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Zitiervorschlag: Art 92 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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