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# Art 9 UZK-DA — Mittel für die Mitteilung der Gründe (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erfolgt eine Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses, so kann dies unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung geschehen.

Werden für die Einreichung des Antrags oder die Übermittlung der Entscheidung andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung verwendet, so kann die Mitteilung mit den gleichen Mitteln erfolgen.

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Zitiervorschlag: Art 9 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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