(1) Die Zollbehörden können auf die Mitteilung einer durch einen Verstoß gemäß Artikel 79 oder Artikel 82 des Zollkodex entstandenen Zollschuld verzichten, wenn der Betrag der betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe unter 10 EUR liegt.
(2) Lag der Betrag der Ein- oder Ausfuhrabgabe in der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld unter der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, können die Zollbehörden auf eine Mitteilung der Zollschuld über die Differenz zwischen diesen Beträgen verzichten, wenn diese unter 10 EUR liegt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Begrenzung auf 10 EUR gilt für jede Erhebungsmaßnahme.