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# Art 81 UZK-DA — Fälle, in denen keine Sicherheitsleistung für Waren gefordert wird, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Überführung der Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist keine Sicherheit zu leisten,

a) wenn die Zollanmeldung mündlich oder durch eine in Artikel 141 genannte Willensäußerung in anderer Form erfolgen kann;

b) wenn es sich um Materialien handelt, die von Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern im internationalen Verkehr verwendet werden und die mit Erkennungszeichen versehen sind;

c) wenn es sich um Umschließungen handelt, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;

d) wenn der Inhaber der vorhergehenden Bewilligung für die vorübergehende Verwendung die Waren gemäß Artikel 136 oder Artikel 139 für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet hat und diese Waren daraufhin für denselben Zweck in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden.

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Zitiervorschlag: Art 81 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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