Für Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das des Versands übergeführt wurden oder die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten nach Ablauf einer der folgenden Zeiträume:
a) die vorgeschriebene Frist für die Erledigung des besonderen Verfahrens;
b) die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung der Waren in der Endverwendung;
c) die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung;
d) die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der Beförderung von Waren im Zolllagerverfahren zwischen verschiedenen Orten im Zollgebiet der Union, sofern das Verfahren noch nicht erledigt war.