Für Waren im Versand nach dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) in seiner gültigen Fassung, gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten ab dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle hätten gestellt werden sollen.