nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 71 UZK-DA — Vereinfachung (Artikel 73 des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewilligung nach Artikel 73 des Zollkodex kann erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 166 des Zollkodex würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

b) Der festgelegte Zollwert würde sich nicht erheblich vom Zollwert unterscheiden, der festzulegen wäre, wenn keine Bewilligung vorläge.

(2) Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) Er erfüllt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex.

b) Er verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert. In dem Buchführungssystem werden die Daten so archiviert, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.

c) Er verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können.

---

Zitiervorschlag: Art 71 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/71

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
