Abweichend von Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex wird die Bewilligung des AEO-Status (im Folgenden „AEO-Bewilligung“) am fünften Tag nach Erlass der Entscheidung wirksam.
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Abweichend von Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex wird die Bewilligung des AEO-Status (im Folgenden „AEO-Bewilligung“) am fünften Tag nach Erlass der Entscheidung wirksam.