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# Art 229 UZK-DA — Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Union ansässige Person verwendet, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

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Zitiervorschlag: Art 229 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/229

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