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Art 228 UZK-DA — Umschließungen und Sicherungs- und Ortungsgeräte (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

a) gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;

b) leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;

c) Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.