Die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern muss innerhalb der folgenden Fristen ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren erfolgen:
a) bei Schienenbeförderungsmitteln: innerhalb von zwölf Monaten;
b) bei gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: in dem Zeitraum, der für die Durchführung der Beförderungen notwendig ist;
c) bei Straßenbeförderungsmitteln, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden
i) durch Studenten: in dem Zeitraum, in dem sich die Studenten im Zollgebiet der Union ausschließlich zu Studienzwecken aufhalten;
ii) durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: im dem Zeitraum, in dem sich diese Personen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Union aufhalten;
iii) in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: innerhalb von sechs Monaten;
d) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: innerhalb von sechs Monaten;
e) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: innerhalb von 18 Monaten;
f) bei Containern, deren Ausrüstung und Zubehör: innerhalb von zwölf Monaten.