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Art 198 UZK-DA — Bewilligung zur Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in den Unionsversand werden gewährt für

a) Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr;

b) Warenbeförderungen im Luft- und im Seeverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.