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Art 196 UZK-DA — Vom zugelassenen Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Empfangsbescheinigung, die der zugelassene Empfänger dem Beförderer bei Lieferung der Waren und der erforderlichen Angaben ausstellt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten.