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Art 195 UZK-DA — Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmäßig Waren empfangen, die in ein Unionsversandverfahren übergeführt wurden.