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# Art 188 UZK-DA — Steuerliche Sondergebiete (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden Unionswaren von einem steuerlichen Sondergebiet aus in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert, der kein steuerliches Sondergebiet ist, und endet diese Beförderung an einem Ort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Waren in diesen Teil des Zollgebiets der Union verbracht wurden, so werden diese Unionswaren im internen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex befördert.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen, kann das interne Unionsversandverfahren für Unionswaren angewandt werden, die zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert werden.

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Zitiervorschlag: Art 188 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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