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# Art 183 UZK-DA — Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung (Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Waren, für die ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens erledigt wurde, indem sie in ein anschließendes besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens übergeführt wurden, wird unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet:

a) Der Inhaber der Bewilligung des ersten und des anschließenden besonderen Verfahrens ist ein und dieselbe Person;

b) die Zollanmeldung für das erste besondere Verfahren wurde als Standardanmeldung abgegeben, oder der Anmelder hat für das erste besondere Verfahren eine ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben;

c) das erste besondere Verfahren wurde durch die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erledigt, nachdem eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders abgegeben wurde.

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Zitiervorschlag: Art 183 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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