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# Art 176 UZK-DA — Standardinformationsaustausch und Verpflichtungen des Inhabers einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Veredelung (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung EX/IM oder einer passiven Veredelung EX/IM, an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, und Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX oder einer passiven Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen die folgenden Verpflichtungen vor:

a) Verwendung des Standardinformationsaustauschs (INF) gemäß Artikel 181, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs;

b) der Inhaber der Bewilligung übermittelt der Überwachungszollstelle Informationen gemäß Anhang 71-05 Abschnitt A;

c) die folgenden Anmeldungen oder Mitteilungen verweisen auf die entsprechende INF-Nummer:

i) Zollanmeldung zur aktiven Veredelung;

ii) Ausfuhranmeldung zur aktiven Veredelung EX/IM oder passiven Veredelung;

iii) Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung;

iv) Zollanmeldungen zur Erledigung der Veredelung;

v) Wiederausfuhranmeldungen oder Wiederausfuhrmitteilungen.

(2) Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX, an denen nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen vor, dass der Inhaber auf Anforderung der Überwachungszollstelle der Zollstelle ausreichende Informationen über die in die aktive Veredelung übergeführten Waren vorlegt, sodass die Überwachungszollstelle den Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnen kann.

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Zitiervorschlag: Art 176 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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