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# Art 174 UZK-DA — Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens (Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag des Inhabers eines Verfahrens können die Zollbehörden die Frist für die Erledigung, die in einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex eingeräumt wurde, verlängern, auch wenn die ursprünglich gesetzte Frist abgelaufen ist.

(2) Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem bestimmten Zeitpunkt ab, können die Zollbehörden in der Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festlegen, dass die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch verlängert wird. Die Zollbehörden können beschließen, die automatische Verlängerung der Frist in Bezug auf alle oder einige der in das Verfahren übergeführten Waren zu beenden.

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Zitiervorschlag: Art 174 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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